Die Äusserung erfolgte in der nötigen Sachlichkeit und enthält keine zusätzlichen Beleidigungen; vielmehr ist sie auf das für die Erläuterung des Standpunktes des Beschwerdegegners Notwendige beschränkt. Selbst wenn die Äusserungen als pointiert und übertreibend zu werten wären, so © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte