Die vom Beschwerdegegner anlässlich der Schlichtungsverhandlung getätigte Äusserung erscheint sachbezogen, steht sie mit dem Prozessthema doch in unmittelbaren Zusammenhang. Der Beschwerdegegner äusserte damit seine persönliche Vermutung, was Anlass bzw. Hintergrund der Zivilstreitigkeit sei und weshalb er den Schuldbrief ohne Gegenleistung herausgeben soll. Dem Beschwerdegegner steht es frei, sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung umfassend zum Prozessthema zu äussern und dabei auch Hintergründe oder weitere Sachzusammenhänge aufzuzeigen. Die Äusserung erfolgte in der nötigen Sachlichkeit und enthält keine zusätzlichen Beleidigungen;