Die Rechtsprechung verpflichtet die Prozessparteien, Vermutungen als solche zu bezeichnen. Dies gilt unter anderem für Äusserungen im Rahmen von Strafanzeigen, welche auf Vermutungen basieren, nicht jedoch für im betreffenden (Zivil-)Verfahren zu beweisende oder zumindest glaubhaft zu machende Tatsachen (BGer 6B_358/2011 E.2.4.3 m.w.H.).