Da Schlichtungsverhandlungen jedenfalls in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit und nur mit einem beschränkten Personenkreis, nämlich der Schlichtungsbehörde und den Parteien, gegebenenfalls mit deren Vertretern, stattfinden, reichen die der Schlichtungsbehörde offenstehenden Sanktionen in aller Regel aus, um die Ehre des Betroffenen zu schützen (vgl. BGE 116 IV 211 E. 4.b.aa). Die Rechtsprechung verpflichtet die Prozessparteien, Vermutungen als solche zu bezeichnen.