Im Übrigen soll die Schlichtungsbehörde eine Partei, die sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung ungebührlich äussert, in die Schranken weisen, und sie soll die ihr zu Gebote stehenden Ordnungsmittel, wie z.B. die Ordnungsbusse, androhen und nötigenfalls davon Gebrauch machen. Da Schlichtungsverhandlungen jedenfalls in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit und nur mit einem beschränkten Personenkreis, nämlich der Schlichtungsbehörde und den Parteien, gegebenenfalls mit deren Vertretern, stattfinden, reichen die der Schlichtungsbehörde offenstehenden Sanktionen in aller Regel aus, um die Ehre des Betroffenen zu schützen (vgl. BGE 116 IV 211 E. 4.b.aa).