Die Funktion des Schlichtungsverfahrens liegt mithin darin, den eigentlichen Hauptprozess zu vermeiden. Die Schlichtungsbehörde kann dieser Aufgabe jedoch nur nachkommen, wenn sich die Prozessparteien in der Schlichtungsverhandlung möglichst frei über den Streitgegenstand äussern können. Dazu gehört aber offensichtlich auch, dass sie Äusserungen machen dürfen, die objektiv ehrverletzend sind, und zwar unter Umständen auch in Bezug auf Drittpersonen.