Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3 ZPO) und die Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert, noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte