b/aa) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. März 2012 sagte der Beschwerdegegner aus, dass "der Beschwerdeführer sich an O. bereichern wolle mit dem Ziel, das mit dem Schuldbrief belastete Grundstück mit einer Überbauung zu übersehen und dort privat eine Wohnung zu beziehen". Aufgabe der Schlichtungsbehörde ist, in einer formlosen Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden (vgl. Art. 201 Abs. 1 ZPO). Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich (Art.