Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (vgl. BGer 6B_549/2010 E. 2.5; 6P.174/2004 E. 4.1; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211, insb. E. 4.a.bb, je m.w.H.).