Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, so auch Art. 14 StGB, haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Dieser ist subsidiär anwendbar, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt. Tatbestandsmässige Äusserungen der Prozessparteien in einem Gerichtsverfahren können aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und - pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, wenn die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse