© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.a) Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt die Person wider besseres Wissens, so macht sie sich der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar.