Die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf angebliche Zukunftspläne des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Liegenschaft seien nicht nur falsch, es fehle ihnen auch der notwendige Sachbezug. Zudem habe der Beschwerdegegner damit das Mass der notwendigen Erläuterungen seines Standpunktes massiv überschritten. Ob der Schuldbrief zurückzugeben sei oder nicht, sei völlig unabhängig davon, was in Zukunft mit der Liegenschaft geschehe. Da O. nicht einvernommen worden sei, könne auch keine Aussage darüber erfolgen, ob die Äusserungen des Beschwerdegegners wider besseren Wissens erfolgt seien.