Aufgrund der Ausbildung und des Berufs des Beschwerdegegners sei sich dieser der Ehrenrührigkeit seiner Aussage bewusst gewesen. Einen Rechtfertigungsgrund könne die Vorinstanz nicht annehmen, da sie diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vorgenommen habe. Sie habe keine Kenntnis, ob sich der Beschwerdegegner auf das für die Erklärung seines Standpunktes Notwendige beschränkt habe, die Ausführungen sachbezogen und nicht wider besseres Wissens erfolgt seien. Die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf angebliche Zukunftspläne des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Liegenschaft seien nicht nur falsch, es fehle ihnen auch der notwendige Sachbezug.