3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Vorwurf, ein Rechtsanwalt handle in Bereicherungsabsicht, ausschliesslich aus Eigeninteresse und nicht im Interesse des Klienten, den objektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfülle. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genüge es, wenn sich der Beschwerdegegner der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sei und sie trotzdem erhoben habe; eine Absicht der Rufschädigung oder Beleidigung sei nicht erforderlich. Aufgrund der Ausbildung und des Berufs des Beschwerdegegners sei sich dieser der Ehrenrührigkeit seiner Aussage bewusst gewesen.