Innerhalb dieser Grenzen dürfen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten und nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. Januar 2013, AK. 2012.341). Aus den Erwägungen: