{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-341_2013-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1865&type=1563347022&cHash=371c9da3b29433df2e5746d7d48195a5", "Checksum": "3f897acd719a7c1663ce1822d10156c3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StGB (SR 311.0). Ehrverletzende Äusserungen der Prozessparteien in einem Schlichtungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren. Rechtfertigung aufgrund der sich aus der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gemäss Art. 14 StGB. Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen dürfen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten und nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. 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Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. Januar 2013, AK.2012.341).\n\nSicht entschädigungslosen) Herausgabe des Schuldbriefes aufzuzeigen. Dass dabei\nauch die geplante künftige Nutzung des Grundstückes thematisiert wurde, vermag den\nSachbezug nicht aufzuheben. Vielmehr bestritt der Beschwerdegegner in diesem\nZusammenhang letztlich auch die \"Legitimation\" des Klägers, wobei die beanstandeten\nÄusserungen in direktem Konnex dazu standen. Die Prozessparteien haben sowohl das\nRecht, als auch die Pflicht, ihren Standpunkt darzulegen; dazu gehört auch die Frage\nder Prozesslegitimation. Die Äusserungen waren nicht unnötig verletzend, vielmehr\nerfolgten sie in einem sachlichen Ton und waren auf das Notwendige beschränkt.\nÜberdies kann nicht verlangt werden, dass jeder einzelne Satz eines Plädoyers oder\neiner Klageschrift daraufhin überprüft wird, wie er von der Gegenpartei oder von einem\naussenstehenden Dritten interpretiert werden könnte (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2).\nZudem müsste dem Beschwerdegegner auch für diese Äusserungen – sollten sie\nüberhaupt so gewertet werden – eine gewisse Pointierung und Übertreibung zugebilligt\nwerden (vgl. oben). Ebenso liegen auch für diese Äusserungen keine Anhaltspunkte\nvor, dass sie wider besseres Wissens erfolgten. Die erste Äusserung leitete der\nBeschwerdegegner aus dem erwähnten Mail ab; hinsichtlich der zweiten Äusserung\nkann auf die obigen Erwägungen (E. II.4.b.aa) verwiesen werden. Die dritte Äusserung\nstellt die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners dar, die er aus den ihm bekannten\nFaktoren ableitet. Schliesslich handelt es sich auch bei diesen Äusserungen\noffensichtlich um Vermutungen bzw. persönliche Schlussfolgerungen, wobei eine\nexplizite Bezeichnung als Vermutung im Rahmen des Zivilprozesses nicht notwendig\nwar (vgl. oben E.II.4.b.aa).\n\nDamit liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, der die Straftatbestände von Art. 173 StGB\n(Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung) unanwendbar macht. Mangels wider\nbesseres Wissen (vgl. oben) ist der Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 StGB)\nzusätzlich auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.\n\nc) Folglich kann offen bleiben, ob die objektiven bzw. beim Tatbestand der üblen\nNachrede auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ebenso kann offen\nbleiben, ob eine Verletzung von Teilnahmerechten betreffend die polizeiliche\nEinvernahme des Beschwerdegegners vorliegen und die Einvernahme nach Art. 147\nAbs. 4 StPO nicht zulasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden dürfte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen\ndas Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen\nNachrede bzw. Verleumdung zu Recht nach Art. 319 lit. b und lit. c StPO einstellte.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}