{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-341_2013-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1865&type=1563347022&cHash=371c9da3b29433df2e5746d7d48195a5", "Checksum": "3f897acd719a7c1663ce1822d10156c3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StGB (SR 311.0). Ehrverletzende Äusserungen der Prozessparteien in einem Schlichtungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren. Rechtfertigung aufgrund der sich aus der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gemäss Art. 14 StGB. Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen dürfen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten und nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. Januar 2013, AK.2012.341)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:03:34", "Checksum": "22e6754119898e35cfb4482f273e4e22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341\nRegeste:\nArt. 14 StGB (SR 311.0). Ehrverletzende Äusserungen der Prozessparteien in einem Schlichtungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren. Rechtfertigung aufgrund der sich aus der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gemäss Art. 14 StGB. Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen dürfen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten und nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. Januar 2013, AK.2012.341).\n\nDie vom Beschwerdegegner anlässlich der Schlichtungsverhandlung getätigte\nÄusserung erscheint sachbezogen, steht sie mit dem Prozessthema doch in\nunmittelbaren Zusammenhang. Der Beschwerdegegner äusserte damit seine\npersönliche Vermutung, was Anlass bzw. Hintergrund der Zivilstreitigkeit sei und\nweshalb er den Schuldbrief ohne Gegenleistung herausgeben soll. Dem\nBeschwerdegegner steht es frei, sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung\numfassend zum Prozessthema zu äussern und dabei auch Hintergründe oder weitere\nSachzusammenhänge aufzuzeigen. Die Äusserung erfolgte in der nötigen Sachlichkeit\nund enthält keine zusätzlichen Beleidigungen; vielmehr ist sie auf das für die\nErläuterung des Standpunktes des Beschwerdegegners Notwendige beschränkt.\nSelbst wenn die Äusserungen als pointiert und übertreibend zu werten wären, so\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmüsste dem Beschwerdegegner eine solche Äusserungsfreiheit zugebilligt werden,\nzumal eine solche auch einem Anwalt zugestanden wird (vgl. oben). Anhaltspunkte,\ndass der Beschwerdegegner wider besseres Wissen handelte, liegen nicht vor. Er\nmacht geltend, auf eine Information von O. vertraut zu haben; daran vermöchte im\nÜbrigen eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von O. als Zeugen\nnichts zu ändern. Würde der Zeuge die Aussage des Beschwerdegegners bestätigen,\nso wäre diesem zusätzlich der Gutglaubensbeweis gelungen (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB);\nwürde der Zeuge die Aussagen nicht bestätigen, so stünde \"Aussage gegen Aussage\",\nwobei wohl keiner eine höhere Glaubhaftigkeit zugemessen werden könnte und\nletztlich im Zweifel zugunsten des Beschuldigten bzw. des Beschwerdegegners davon\nauszugehen wäre, dass seine Aussage nicht ausgeschlossen werden kann. Damit hat\ndie Vorinstanz den Antrag auf die Zeugeneinvernahme zu Recht abgelehnt. Dass es\nsich bei den Äusserungen des Beschwerdegegners im Rahmen des Zivilverfahrens um\nblosse Vermutungen handelt, war offensichtlich, zumal es sich dabei um die subjektive\nDarstellung des Prozessstoffes aus der Sicht des Beschwerdegegners handelte. Eine\nexplizite Bezeichnung als Vermutung war im Rahmen des Zivilprozesses nicht\nnotwendig. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch die\nSchlichtungsbehörde offensichtlich nicht veranlasst sah, sitzungspolizeiliche\nMassnahmen zu ergreifen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass die im\nSchlichtungsverfahren geäusserte Bemerkung durch den Rechtfertigungsgrund von\nArt. 14 StGB gedeckt ist.\n\nbb) Anlässlich der Klageantwort tätigte der Beschwerdegegner zudem folgende\nÄusserungen: \"Aus dem Mail vom 1. September 2010 geht auch hervor, dass der\nAnwalt RA Dr. X. Geld organisiert also im Eigeninteresse handelt, die Rede ist von\nFr. 10'000\"; \"Herr X. würde dann dem Kläger die Liegenschaft abkaufen (nicht zum\nselbst bewohnen) sondern um eine Überbauung zu realisieren und dann dem Kläger\neine Wohnung zu günstigen Mietbedingungen zur Verfügung stellen\"; \"Dem zufolge ist\neher wahrscheinlich, dass der echte Kläger Herr Dr. H. X. ist und nicht Herr O., daher\nwäre, mangels echtem Kläger auf diese Klage gar nicht einzutreten.\"\n\nDiese Äusserungen stehen ebenfalls in einem klaren Sachbezug zum damaligen\nProzessthema, ging es dem Beschwerdegegner damit in erster Linie darum, die\nHintergründe des Prozesses und die Zusammenhänge mit der geforderten (aus seiner\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}