{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-341_2013-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1865&type=1563347022&cHash=371c9da3b29433df2e5746d7d48195a5", "Checksum": "3f897acd719a7c1663ce1822d10156c3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StGB (SR 311.0). Ehrverletzende Äusserungen der Prozessparteien in einem Schlichtungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren. Rechtfertigung aufgrund der sich aus der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gemäss Art. 14 StGB. Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen dürfen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten und nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. 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Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. Januar 2013, AK.2012.341).\n\n 4.a) Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern\neines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf\nzu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder\nVerdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt die Person wider\nbesseres Wissens, so macht sie sich der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB\nstrafbar.\n\nDie Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, so auch\nArt. 14 StGB, haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2\nStGB. Dieser ist subsidiär anwendbar, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus\neinem Rechtfertigungsgrund ergibt. Tatbestandsmässige Äusserungen der\nProzessparteien in einem Gerichtsverfahren können aufgrund der sich aus der\nVerfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -\npflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, wenn die Ausführungen\nsachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes\nNotwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse\nVermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die\nInteressen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden\nRechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein\ngewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich\ndie anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend\nerweisen (vgl. BGer 6B_549/2010 E. 2.5; 6P.174/2004 E. 4.1; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1;\n116 IV 211, insb. E. 4.a.bb, je m.w.H.).\n\nb/aa) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. März 2012 sagte der\nBeschwerdegegner aus, dass \"der Beschwerdeführer sich an O. bereichern wolle mit\ndem Ziel, das mit dem Schuldbrief belastete Grundstück mit einer Überbauung zu\nübersehen und dort privat eine Wohnung zu beziehen\". Aufgabe der\nSchlichtungsbehörde ist, in einer formlosen Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu\nversöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, können auch ausserhalb des\nVerfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden (vgl. Art. 201 Abs. 1 ZPO). Das\nSchlichtungsverfahren ist nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3 ZPO) und die Aussagen der\nParteien dürfen weder protokolliert, noch später im Entscheidverfahren verwendet\nwerden (Art. 205 Abs. 1 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Funktion des Schlichtungsverfahrens liegt mithin darin, den eigentlichen\nHauptprozess zu vermeiden. Die Schlichtungsbehörde kann dieser Aufgabe jedoch nur\nnachkommen, wenn sich die Prozessparteien in der Schlichtungsverhandlung\nmöglichst frei über den Streitgegenstand äussern können. Dazu gehört aber\noffensichtlich auch, dass sie Äusserungen machen dürfen, die objektiv ehrverletzend\nsind, und zwar unter Umständen auch in Bezug auf Drittpersonen. Dies muss jedenfalls\ninsoweit gelten, als die Äusserungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem\nStreitgegenstand und der Schlichtungsverhandlung stehen, sie notwendig sind und\nnicht wider besseres Wissen erfolgen sowie Vermutungen als solche bezeichnet\nwerden. Im Übrigen soll die Schlichtungsbehörde eine Partei, die sich anlässlich der\nSchlichtungsverhandlung ungebührlich äussert, in die Schranken weisen, und sie soll\ndie ihr zu Gebote stehenden Ordnungsmittel, wie z.B. die Ordnungsbusse, androhen\nund nötigenfalls davon Gebrauch machen. Da Schlichtungsverhandlungen jedenfalls in\nder Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit und nur mit einem beschränkten\nPersonenkreis, nämlich der Schlichtungsbehörde und den Parteien, gegebenenfalls mit\nderen Vertretern, stattfinden, reichen die der Schlichtungsbehörde offenstehenden\nSanktionen in aller Regel aus, um die Ehre des Betroffenen zu schützen (vgl. BGE 116\nIV 211 E. 4.b.aa). Die Rechtsprechung verpflichtet die Prozessparteien, Vermutungen\nals solche zu bezeichnen. Dies gilt unter anderem für Äusserungen im Rahmen von\nStrafanzeigen, welche auf Vermutungen basieren, nicht jedoch für im betreffenden\n(Zivil-)Verfahren zu beweisende oder zumindest glaubhaft zu machende Tatsachen\n(BGer 6B_358/2011 E.2.4.3 m.w.H.).\n\n"}