{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-341_2013-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1865&type=1563347022&cHash=371c9da3b29433df2e5746d7d48195a5", "Checksum": "3f897acd719a7c1663ce1822d10156c3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.01.2013 AK.2012.341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StGB (SR 311.0). Ehrverletzende Äusserungen der Prozessparteien in einem Schlichtungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren. Rechtfertigung aufgrund der sich aus der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gemäss Art. 14 StGB. Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen dürfen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten und nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. 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Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des Schlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu sitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. Januar 2013, AK.2012.341).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2012.341\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 23.01.2013\nEntscheiddatum: 23.01.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.01.2013\nArt. 14 StGB (SR 311.0). Ehrverletzende Äusserungen der Prozessparteien in\neinem Schlichtungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren.\nRechtfertigung aufgrund der sich aus der Verfassung und den gesetzlichen\nBestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gemäss Art. 14\nStGB. Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, sich auf das\nNotwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und\nblosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Innerhalb dieser\nGrenzen dürfen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert\nvertreten und nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an\nübertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit nicht völlig\nsachwidrig oder unnötig beleidigend, ist hinzunehmen. Funktion des\nSchlichtungsverfahrens; Grenzen der zulässigen Äusserungen. Verhältnis zu\nsitzungspolizeilichen Massnahmen (Anklagekammer, 23. Januar 2013, AK.\n2012.341).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige\noder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine\nAnklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn\nRechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn\nProzessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse\naufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder\nBestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Allgemeinen geht es bei den Einstellungsgründen um solche, die mit Sicherheit oder\ndoch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen\ngleichen Erledigung vor Gericht führen müssten. Eine Einstellung ist folglich geboten,\nwenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch\nnicht auf diesen Fall alleine beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung\nwürde, selbst wenn nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung\nbestünde, eine Überweisung an das Gericht erfordern. Der Grundsatz \"in dubio pro\nduriore\" verlangt folglich bloss, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Die\nStaatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten Ermessensspielraum\nund hat sich somit die Frage zu stellen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint\nals ein Freispruch (Pra 101 (2012) Nr. 114, E.4.1.1, E. 4.1.2).\n\n3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Vorwurf, ein Rechtsanwalt\nhandle in Bereicherungsabsicht, ausschliesslich aus Eigeninteresse und nicht im\nInteresse des Klienten, den objektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfülle.\nFür die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genüge es, wenn sich der\nBeschwerdegegner der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sei und\nsie trotzdem erhoben habe; eine Absicht der Rufschädigung oder Beleidigung sei nicht\nerforderlich. Aufgrund der Ausbildung und des Berufs des Beschwerdegegners sei sich\ndieser der Ehrenrührigkeit seiner Aussage bewusst gewesen. Einen\nRechtfertigungsgrund könne die Vorinstanz nicht annehmen, da sie diesbezüglich keine\nUntersuchungshandlungen vorgenommen habe. Sie habe keine Kenntnis, ob sich der\nBeschwerdegegner auf das für die Erklärung seines Standpunktes Notwendige\nbeschränkt habe, die Ausführungen sachbezogen und nicht wider besseres Wissens\nerfolgt seien. Die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf angebliche\nZukunftspläne des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Liegenschaft seien\nnicht nur falsch, es fehle ihnen auch der notwendige Sachbezug. Zudem habe der\nBeschwerdegegner damit das Mass der notwendigen Erläuterungen seines\nStandpunktes massiv überschritten. Ob der Schuldbrief zurückzugeben sei oder nicht,\nsei völlig unabhängig davon, was in Zukunft mit der Liegenschaft geschehe. Da O.\nnicht einvernommen worden sei, könne auch keine Aussage darüber erfolgen, ob die\nÄusserungen des Beschwerdegegners wider besseren Wissens erfolgt seien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}