f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit zu schützen ist, als dass die beschlagnahmten Hanfpflanzen freigegeben werden können, sofern sie durch die Beschwerdeführerin (entgeltlich oder unentgeltlich) abgenommen werden. (Das Bundesgericht wies eine von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab; 1B_307/2011). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5