© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen an die Verhältnismässigkeit (BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 9, N 31). Die Beweissicherung kann im vorliegenden Fall – in welchem sich der Vorwurf im Wesentlichen auf den (bereits erfolgten) Verkauf von Hanfpflanzen an eine Drittperson stützt – auch durch das Verzeichnis der beim Beschuldigten aufgefundenen weiteren Hanfpflanzen und allfälligen Fotografien sichergestellt werden; Proben betreffend der Eruierung des THC-Gehalts der Pflanzen wurden bereits erstellt und ausgewertet.