e) Die Herausgabe der Hanfpflanzen an die Beschwerdeführerin steht dem (weiteren) Beschlagnahmegrund der Beweissicherung/-erhaltung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) nicht entgegen. Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung mit dem Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen.