Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die beschlagnahmten Hanfpflanzen in der "Hand" der Beschwerdeführerin nicht für einen legalen Verwendungszweck, sondern zur Herstellung von Betäubungsmitteln und damit in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verwendet werden könnten. Da eine weiterbestehende Gefahr der beschlagnahmten Hanfpflanzen in der "Hand" der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen ist, können die beschlagnahmten Hanfpflanzen insoweit freigegeben werden, als sie durch die Beschwerdeführerin, welche ein Allein- und Miteigentum an den Pflanzen geltend macht, abgenommen werden.