entnommen werden. Anhaltspunkte oder gar Urteile, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs zu Betäubungsmittelzwecken beinhalten könnte, liegen nicht vor. Bislang wurden keine Einwände gegen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erhoben, noch sind solche bekannt oder werden von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Vielmehr hob das Untersuchungsamt Gossau im Dezember 2008 ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Vergehens gegen das BetmG auf (act. 3; vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 26. Oktober 2006 in act. 6).