Die Beschwerdeführerin macht zufolge finanzieller Investitionen, logistischen Mitwirkens, und gemeinsamen Anbaus Miteigentum an den Hanfpflanzen bzw. in Bezug auf einen Teil Alleineigentum geltend. Ebenso nimmt die Beschwerdeführerin (weitere) Hanfpflanzen Y. ab (vgl. oben E.II.1, insb. act. 3). Welche Anteile an den beschlagnahmten Hanfpflanzen nur im Eigentum von Y. und welche auch oder im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, ist nicht klar, braucht aber an der vorliegenden Stelle nicht geklärt zu werden.