Zudem wird Y. vorgeworfen, Hanfpflanzen zu einem Preis veräussert zu haben, der aufgrund der Höhe ein Entgelt für Drogenhanf darstellen könnte. Der Beschwerdeführerin selbst steht jedoch unabhängig davon der Nachweis eines legalen Verwendungszweckes offen, wofür sie bei Überschreitung des festgelegten Grenzwertes von einem THC-Gehalt von 0,3% im Sinne einer Beweislastumkehr eine Nachweispflicht trifft.