d) Der THC-Gehalt der beschlagnahmten Hanfpflanzen liegt über diesem Grenzwert (2,5-6%, act. 9). Damit war zumindest im Sinne eines Anfangstatverdachts davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Hanfprodukte Betäubungsmittel darstellen können, welche grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Zudem wird Y. vorgeworfen, Hanfpflanzen zu einem Preis veräussert zu haben, der aufgrund der Höhe ein Entgelt für Drogenhanf darstellen könnte.