Die Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft erlauben in bestimmten Fällen Anbau und Verkauf von Hanf. Dabei wurden durch die Bundesämter Grenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel missbraucht werden. Beim Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC-Gehalt von 0,3%. Dieser Grenzwert kann als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (vgl. BGE 126 IV 198 E.1).