Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Gefahr auch weiter besteht. Die Gefahr einer weiteren deliktischen Verwendung kann sich aus der Beschaffenheit des Gegenstandes ergeben. Es genügt aber nicht, dass der Gegenstand bloss geeignet ist, eventuell für eine Straftat gebraucht zu werden; vielmehr muss das Gericht eine Prognose darüber anstellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des "Täters" in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Nicht einzuziehen sind Gegenstände dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr