b) Die Einziehungsbeschlagnahme richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Vorausgesetzt wird, dass der einzuziehende Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat oder dazu bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist (Deliktskonnex; "Tatverstricktheit"). Erforderlich ist zudem, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährden wird. Dabei genügt nicht, dass der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Gefahr auch weiter besteht.