197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte