{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-83_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1784&type=1563347022&cHash=292d892a996f9b2e375ea41de5a7b822", "Checksum": "411fb4ae97e6dd97b2bc3f2a0e769797"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 263 StPO (SR 321.0). Strafprozessuale Beschlagnahme von Hanf. Die Staatsanwaltschaft führt gegen Y. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. An seinem Wohnort wurden Hanfpflanzen sichergestellt und beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin, welche an den beschlagnahmten Hanfpflanzen Miteigentum bzw. an gewissen Anteilen alleiniges Eigentum geltend macht, erhebt gegen die Beschlagnahme Beschwerde (Anklagekammer, 10. Mai 2011, AK.2011.83)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:41:57", "Checksum": "d084211ff40a125b91b870c371b316b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83\nRegeste:\nArt. 263 StPO (SR 321.0). Strafprozessuale Beschlagnahme von Hanf. Die Staatsanwaltschaft führt gegen Y. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. An seinem Wohnort wurden Hanfpflanzen sichergestellt und beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin, welche an den beschlagnahmten Hanfpflanzen Miteigentum bzw. an gewissen Anteilen alleiniges Eigentum geltend macht, erhebt gegen die Beschlagnahme Beschwerde (Anklagekammer, 10. Mai 2011, AK.2011.83).\n\nDie Beschwerdeführerin macht zufolge finanzieller Investitionen, logistischen\nMitwirkens, und gemeinsamen Anbaus Miteigentum an den Hanfpflanzen bzw. in\nBezug auf einen Teil Alleineigentum geltend. Ebenso nimmt die Beschwerdeführerin\n(weitere) Hanfpflanzen Y. ab (vgl. oben E.II.1, insb. act. 3). Welche Anteile an den\nbeschlagnahmten Hanfpflanzen nur im Eigentum von Y. und welche auch oder im\nalleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, ist nicht klar, braucht aber an der\nvorliegenden Stelle nicht geklärt zu werden.\n\nY. wird verdächtigt, Hanfpflanzen, welche Betäubungsmittelzwecken dienen bzw.\nDrogenhanf darstellen könnten, an Dritte veräussert und damit gegen das\nBetäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Aufgrund dieses Tatverdachts kann\nderzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Hanfpflanzen in\n\"seiner Hand\" künftig die Sicherheit der Menschen nicht gefährden. Insofern erscheint\ndie Einziehungsbeschlagnahme – soweit sie Y. betrifft – beim derzeitigen\nVerfahrensstand grundsätzlich gerechtfertigt.\n\nBei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in … .\nZweck der Gesellschaft ist der Anbau, Kauf, Verkauf und Vertrieb des einheimischen,\nagrarindustriellen Hanfs (culture, achat, vente, commercialisation de chanvre agroindustriel indigène). Geschäftsführer ist A. (vgl. Handelsregisterauszug). Die Aktivitäten\nder Beschwerdeführerin scheinen sich auf die Herstellung und den Vertrieb von legalen\nProdukten wie Salben, Schönheits- und Gesundheitspflegeprodukten, Nahrungsmittel\n(Öl, Sirup, Tee) etc. zu beschränken (vgl. act. 1a/20). Auch der Homepage der\nBeschwerdeführerin (www. … .ch, vgl. Rubrik \"Verkauf\") kann nichts anderes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentnommen werden. Anhaltspunkte oder gar Urteile, wonach die Tätigkeit der\nBeschwerdeführerin eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs zu\nBetäubungsmittelzwecken beinhalten könnte, liegen nicht vor. Bislang wurden keine\nEinwände gegen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erhoben, noch sind solche\nbekannt oder werden von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Vielmehr hob das\nUntersuchungsamt Gossau im Dezember 2008 ein Verfahren gegen die\nBeschwerdeführerin wegen des Verdachts des Vergehens gegen das BetmG auf (act.\n3; vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 26. Oktober 2006 in\nact. 6). Sodann bestätigte die Fachmesse … (Ausstellung in den Olma-Messen St.\nGallen) mit Schreiben vom 5. März 2009, dass die Beschwerdeführerin Produkte aus\neinheimischem Industriehanf (Kosmetika, Zahnpasta, Shampoo, Tee, Sirup etc.)\nausgestellt und beworben habe; dies habe nie zu Beschwerden oder anderen\nInterventionen, insbesondere auch nicht von der Polizei oder den Strafbehörden,\ngeführt (act. 6, vgl. auch act. 1a/17, act. 3).\n\nDamit liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die beschlagnahmten Hanfpflanzen in\nder \"Hand\" der Beschwerdeführerin nicht für einen legalen Verwendungszweck,\nsondern zur Herstellung von Betäubungsmitteln und damit in einer die Sicherheit\ngefährdenden Weise verwendet werden könnten. Da eine weiterbestehende Gefahr der\nbeschlagnahmten Hanfpflanzen in der \"Hand\" der Beschwerdeführerin nicht\nanzunehmen ist, können die beschlagnahmten Hanfpflanzen insoweit freigegeben\nwerden, als sie durch die Beschwerdeführerin, welche ein Allein- und Miteigentum an\nden Pflanzen geltend macht, abgenommen werden.\n\ne) Die Herausgabe der Hanfpflanzen an die Beschwerdeführerin steht dem (weiteren)\nBeschlagnahmegrund der Beweissicherung/-erhaltung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) nicht\nentgegen. Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische\nstrafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung mit dem Ziel,\neine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten\nder beschuldigten Person nachzuweisen. Bei einer Beschlagnahme bei einem\nNichtbeschuldigten entfällt das die Beschlagnahme mitlegitimierende und begrenzende\nMoment des Tatverdachts, die Verhältnismässigkeitsprüfung fällt daher anders aus bei\neiner Beschlagnahme bei einer beschuldigten Person: Je loser der Zusammenhang\nzwischen Beschlagnahmebetroffenem und untersuchter Tat, desto strenger sind die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnforderungen an die Verhältnismässigkeit (BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 263\nN 9, N 31). Die Beweissicherung kann im vorliegenden Fall – in welchem sich der\nVorwurf im Wesentlichen auf den (bereits erfolgten) Verkauf von Hanfpflanzen an eine\nDrittperson stützt – auch durch das Verzeichnis der beim Beschuldigten aufgefundenen\nweiteren Hanfpflanzen und allfälligen Fotografien sichergestellt werden; Proben\nbetreffend der Eruierung des THC-Gehalts der Pflanzen wurden bereits erstellt und\nausgewertet.\n\nf) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit zu schützen ist,\nals dass die beschlagnahmten Hanfpflanzen freigegeben werden können, sofern sie\ndurch die Beschwerdeführerin (entgeltlich oder unentgeltlich) abgenommen werden.\n\n(Das Bundesgericht wies eine von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid\nerhobene Beschwerde ab; 1B_307/2011).\n\n"}