{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-83_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1784&type=1563347022&cHash=292d892a996f9b2e375ea41de5a7b822", "Checksum": "411fb4ae97e6dd97b2bc3f2a0e769797"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 263 StPO (SR 321.0). Strafprozessuale Beschlagnahme von Hanf. Die Staatsanwaltschaft führt gegen Y. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. An seinem Wohnort wurden Hanfpflanzen sichergestellt und beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin, welche an den beschlagnahmten Hanfpflanzen Miteigentum bzw. an gewissen Anteilen alleiniges Eigentum geltend macht, erhebt gegen die Beschlagnahme Beschwerde (Anklagekammer, 10. Mai 2011, AK.2011.83)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:41:57", "Checksum": "d084211ff40a125b91b870c371b316b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2011 AK.2011.83\nRegeste:\nArt. 263 StPO (SR 321.0). Strafprozessuale Beschlagnahme von Hanf. Die Staatsanwaltschaft führt gegen Y. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. An seinem Wohnort wurden Hanfpflanzen sichergestellt und beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin, welche an den beschlagnahmten Hanfpflanzen Miteigentum bzw. an gewissen Anteilen alleiniges Eigentum geltend macht, erhebt gegen die Beschlagnahme Beschwerde (Anklagekammer, 10. Mai 2011, AK.2011.83).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2011.83\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 10.05.2011\nEntscheiddatum: 10.05.2011\n\nEntscheid Anklagekammer, 10.05.2011\nArt. 263 StPO (SR 321.0). Strafprozessuale Beschlagnahme von Hanf. Die\nStaatsanwaltschaft führt gegen Y. ein Strafverfahren wegen Verdachts der\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. An seinem Wohnort\nwurden Hanfpflanzen sichergestellt und beschlagnahmt. Die\nBeschwerdeführerin, welche an den beschlagnahmten Hanfpflanzen\nMiteigentum bzw. an gewissen Anteilen alleiniges Eigentum geltend macht,\nerhebt gegen die Beschlagnahme Beschwerde (Anklagekammer, 10. Mai\n2011, AK.2011.83).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a) Beschlagnahmen stellen Zwangsmassnahmen dar. Zwangsmassnahmen sind\nVerfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen\neingreifen und unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO).\nSie können nach Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich\nvorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit\nangestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden (lit. c) und die\nBedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).\nZwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen,\nsind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 263\nAbs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person\noder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als\nBeweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Einziehungsbeschlagnahme richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorgaben\ndes materiellen Rechts. Vorausgesetzt wird, dass der einzuziehende Gegenstand zur\nBegehung einer Straftat gedient hat oder dazu bestimmt war oder durch eine Straftat\nhervorgebracht worden ist (Deliktskonnex; \"Tatverstricktheit\"). Erforderlich ist zudem,\ndass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche\nOrdnung in Zukunft gefährden wird. Dabei genügt nicht, dass der Täter damit die\nSicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Gefahr auch weiter\nbesteht. Die Gefahr einer weiteren deliktischen Verwendung kann sich aus der\nBeschaffenheit des Gegenstandes ergeben. Es genügt aber nicht, dass der\nGegenstand bloss geeignet ist, eventuell für eine Straftat gebraucht zu werden;\nvielmehr muss das Gericht eine Prognose darüber anstellen, ob es hinreichend\nwahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des \"Täters\" in der Zukunft die\nSicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Nicht\neinzuziehen sind Gegenstände dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der\nTat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr\nnicht anzunehmen ist. Ein in der Täterhand gefährlicher Gegenstand kann dem\nDritteigentümer belassen werden, falls er in dessen Hand keine Gefahr darstellt (Art. 69\nStGB; BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 36; BSK StGB I - Baumann,\nArt. 69 N 13 f.; BGer 6B_77/2010 E. 3.3).\n\nc) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG fällt Hanfkraut als Rohmaterial unter die vom\nBetäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen. Dient das Hanfkraut der Gewinnung\nvon Betäubungsmitteln, so verbietet Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG ausnahmslos Anbau und\nInverkehrbringen. Wann Hanfkraut als Rohmaterial resp. als gebrauchsfertiges\nBetäubungsmittel zu gelten hat, geht aus dem Betäubungsmittelgesetz nicht hervor.\nDie Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft erlauben in\nbestimmten Fällen Anbau und Verkauf von Hanf. Dabei wurden durch die Bundesämter\nGrenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen,\ndamit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel\nmissbraucht werden. Beim Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC-Gehalt von\n0,3%. Dieser Grenzwert kann als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC\nein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG\nnicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (vgl. BGE 126 IV 198 E.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Der THC-Gehalt der beschlagnahmten Hanfpflanzen liegt über diesem Grenzwert\n(2,5-6%, act. 9). Damit war zumindest im Sinne eines Anfangstatverdachts davon\nauszugehen, dass die beschlagnahmten Hanfprodukte Betäubungsmittel darstellen\nkönnen, welche grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Zudem wird Y.\nvorgeworfen, Hanfpflanzen zu einem Preis veräussert zu haben, der aufgrund der Höhe\nein Entgelt für Drogenhanf darstellen könnte. Der Beschwerdeführerin selbst steht\njedoch unabhängig davon der Nachweis eines legalen Verwendungszweckes offen,\nwofür sie bei Überschreitung des festgelegten Grenzwertes von einem THC-Gehalt von\n0,3% im Sinne einer Beweislastumkehr eine Nachweispflicht trifft.\n\n"}