Diesem zwingenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Löschung ihrer im Strafverfahren gegen X.Y. aufgezeichneten Gespräche kann auch nicht die Tatsache entgegengehalten werden, dass das Strafverfahren in der Zwischenzeit beim Kreisgericht St. Gallen anhängig ist. Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, während des Zeitraums ihrer Verfahrensleitung für die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Löschung der aufgezeichneten Verteidigungsgespräche besorgt zu sein. Es wird deshalb auch ihre Aufgabe sein, für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4