Faktische (technische) Vollzugsprobleme bei der Löschung von Datenträgern in Bezug auf dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen stellen deshalb keinen genügenden Grund dar, die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Ausscheidung und Vernichtung (einschliesslich der Löschung auf elektronischen Datenträgern) nicht vorzunehmen. Dem klaren gesetzlichen Willen des Gesetzgebers ist Nachachtung zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb anzuweisen, sämtliche der im Strafverfahren gegen X.Y. aufgezeichneten und vom anwaltlichen Berufsgeheimnis erfassten Informationen zu löschen.