Die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft beziehen sich auf praktische Durchführungsprobleme bei der Ausscheidung anwaltlicher Gesprächsaufzeichnungen. Im Strafprozess ist indessen immer noch der gesetzgeberische Wille an der Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens massgebend. Technische Abläufe sind nach den in der StPO verankerten Grundsätzen auszurichten, und der klar zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille kann nicht unter Hinweise auf – tatsächliche oder vermeintliche – Vollzugsprobleme ausser Kraft gesetzt werden. Mit anderen Worten haben