Der Grundsatz der Datenintegrität kann nur für gesetzlich rechtmässig erhobene Beweise gelten. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informationen dürfen aber aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts grundsätzlich nicht erhoben und müssen sofort vernichtet werden. Damit hat bereits der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem absoluten Anspruch auf Wahrung des Anwaltsgeheimnisses und einem allfälligen prozessualen Interesse an der integralen Erhaltung erhobener Daten vorgenommen.