Der gesetzgeberische Wille auf Aussonderung, sofortige Vernichtung und Nichtverwendung von dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen ist klar und keiner Interpretation zugänglich, welche ein Abweichen zu rechtfertigen vermöchte. Dagegen spricht auch nicht der Grundsatz der Datenintegrität, wonach es der auswertenden Behörde nicht möglich sein soll, einzelne Gespräche (z.B. entlastende) zu löschen (vgl. Thomas Hansjakob in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 15 zu Art. 271). Der Grundsatz der Datenintegrität kann nur für gesetzlich rechtmässig erhobene Beweise gelten.