Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach bei der Vernichtung bzw. Löschung zwischen den Dokumenten (Protokolle des Kommunikationsverkehrs) und den (elektronischen bzw. technischen) Datenträgern zu unterscheiden sei, kann nicht gefolgt werden. Der gesetzgeberische Wille auf Aussonderung, sofortige Vernichtung und Nichtverwendung von dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen ist klar und keiner Interpretation zugänglich, welche ein Abweichen zu rechtfertigen vermöchte.