Gestützt auf diese klare gesetzliche Regelung gelten Informationen über Gespräche zwischen einer beschuldigten Person und ihrer anwaltlichen Verteidigung als geschützte Geheimnisse, weshalb sie aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten sind. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach bei der Vernichtung bzw. Löschung zwischen den Dokumenten (Protokolle des Kommunikationsverkehrs) und den (elektronischen bzw. technischen) Datenträgern zu unterscheiden sei, kann nicht gefolgt werden.