6. Bei der Überwachung anderer Personen (als solche die einer Berufsgruppe mit Zeugnisverweigerungsrecht gemäss den Art. 170 – 173 StPO angehören) sind Informationen, über welche eine in diesen Artikeln genannte Person das Zeugnis verweigern könnte, aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht verwendet werden (Art. 271 Abs. 3 StPO).