318 Abs. 2 StPO). Das erwähnte Recht auf Anspruch der Löschung von dem Berufsgeheimnis unterstehenden Informationen kann grundsätzlich unabhängig vom beim Gericht hängigen Hauptverfahren geltend gemacht werden. Dies hat umso mehr Geltung im vorliegenden Fall, weil bereits im Vorfahren vor der Staatsanwaltschaft die Löschung beantragt wurde, worüber indes die Staatsanwaltschaft nicht entschied bzw. der Entscheid gemäss Anklageschrift dem Gericht überlassen wurde. Die Eintretensvoraussetzungen sind gegeben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte