Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem anwaltlichen Verteidiger im Zusammenhang mit den im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person aufgezeichneten und vom Anwaltsgeheimnis umfassten Informationen eigene Rechte zustehen. Insoweit ist der Anwalt in seinen Rechten unmittelbar betroffen und kann insbesondere ohne Mitwirkung der beschuldigten Personen auf dem Beschwerdeweg die Löschung von aufgezeichneten und dem Berufsgeheimnis unterstehenden Informationen verlangen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der anwaltliche Verteidiger für die von ihm vertretene beschuldigte Person im Hauptverfahren vor Gericht einen gleichartigen Antrag stellen könnte (im Sinn von Art. 318 Abs. 2 StPO).