Anders als die Angehörigen anderer Zeugnisverweigerungsberechtigten ist der Anwalt gestützt auf Art. 171 Abs. 2 StPO deshalb auch nicht zur Aussage verpflichtet, wenn er von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden ist (Andreas Donatsch in: Donatsch Andreas/ Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 52 zu Art. 171).