Vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 171 StPO sind Anwälte direkt betroffen (Art. 13 BGFA). Sie sind zur Wahrung des Geheimnisses verpflichtet. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist strafbar (Art. 321 StGB). Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA ist der Anwalt selbst im Falle der Einwilligung des Geheimnisherrn sowie der Entbindung durch die zuständige Behörde berechtigt, die Aussage zu verweigern. Anders als die Angehörigen anderer Zeugnisverweigerungsberechtigten ist der Anwalt gestützt auf Art.