© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin ist anwaltliche Verteidigerin der beschuldigten Person und damit nicht Partei im Sinn von Art. 104 StPO. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO sind andere Verfahrensbeteiligte die durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).