4. Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass sie trotz (mehreren) Anträgen auf Löschung der dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen aus den Telefonüberwachungen keine entsprechende (anfechtbare) Verfügung erlassen hat. Hieraus erwächst indes der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein Rechtsnachteil, da – wie noch weiter zu erläutern ist – auf ihre Beschwerde eingetreten wird. 5. Die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO ist gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, einschliesslich Unterlassungen, generell zulässig. Die Verfahrensbeteiligten (Art. 104, 105 StPO) müssen aber unmittelbar beschwert sein.