3. Anlässlich der im Strafverfahren gegen X.Y. angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurden unbestrittenermassen Telefongespräche zwischen ihm und seiner Verteidigerin aufgezeichnet, auf eine Daten-CD gebrannt und zu den Untersuchungsakten genommen. Gespräche zwischen Mandant und Anwältin unterliegen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis nach Art. 171 StPO. Derartige Informationen unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, müssen aus den Strafverfahrensakten ausgesondert werden und sind sofort zu vernichten (Art. 271 Abs. 3 StPO; vgl. auch die im Wesentlichen gleich lautende Formulierung in Art. 8 Abs. 3 des bis Ende 2010 gültigen BÜPF).