{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-82_2011-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1769&type=1563347022&cHash=625eb95e84d2ae283f192ebbba62e05f", "Checksum": "9ec90659c74b2645369bdb8c24f9a084"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.04.2011 AK.2011.82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.04.2011 AK.2011.82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.04.2011 AK.2011.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 171 StPO (SR 321.0). 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Der gesetzgeberische Wille auf\nAussonderung, sofortige Vernichtung und Nichtverwendung von dem\nAnwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen ist klar und keiner Interpretation\nzugänglich, welche ein Abweichen zu rechtfertigen vermöchte. Dagegen spricht auch\nnicht der Grundsatz der Datenintegrität, wonach es der auswertenden Behörde nicht\nmöglich sein soll, einzelne Gespräche (z.B. entlastende) zu löschen (vgl. Thomas\nHansjakob in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, N 15 zu Art. 271). Der Grundsatz der\nDatenintegrität kann nur für gesetzlich rechtmässig erhobene Beweise gelten. Dem\nAnwaltsgeheimnis unterliegende Informationen dürfen aber aufgrund des\nZeugnisverweigerungsrechts grundsätzlich nicht erhoben und müssen sofort vernichtet\nwerden. Damit hat bereits der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem absoluten\nAnspruch auf Wahrung des Anwaltsgeheimnisses und einem allfälligen prozessualen\nInteresse an der integralen Erhaltung erhobener Daten vorgenommen.\n\nDie weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft beziehen sich auf praktische\nDurchführungsprobleme bei der Ausscheidung anwaltlicher Gesprächsaufzeichnungen.\nIm Strafprozess ist indessen immer noch der gesetzgeberische Wille an der Einhaltung\neines rechtsstaatlichen Verfahrens massgebend. Technische Abläufe sind nach den in\nder StPO verankerten Grundsätzen auszurichten, und der klar zum Ausdruck gebrachte\ngesetzgeberische Wille kann nicht unter Hinweise auf – tatsächliche oder vermeintliche\n– Vollzugsprobleme ausser Kraft gesetzt werden. Mit anderen Worten haben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStrafbehörden und ISC-EJPD die praktische Ausgestaltung der Überwachung des\nFernmeldeverkehrs nach den gesetzlichen Grundsatzentscheidungen zu richten, und\nkönnen nicht umgekehrt EDV-mässig begründete Aufwandminimierungen zu einer\nErosion rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze führen.\n\nFaktische (technische) Vollzugsprobleme bei der Löschung von Datenträgern in Bezug\nauf dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen stellen deshalb keinen\ngenügenden Grund dar, die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Ausscheidung und\nVernichtung (einschliesslich der Löschung auf elektronischen Datenträgern) nicht\nvorzunehmen. Dem klaren gesetzlichen Willen des Gesetzgebers ist Nachachtung zu\nverschaffen. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb anzuweisen, sämtliche der im\nStrafverfahren gegen X.Y. aufgezeichneten und vom anwaltlichen Berufsgeheimnis\nerfassten Informationen zu löschen.\n\nDiesem zwingenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Löschung ihrer im\nStrafverfahren gegen X.Y. aufgezeichneten Gespräche kann auch nicht die Tatsache\nentgegengehalten werden, dass das Strafverfahren in der Zwischenzeit beim\nKreisgericht St. Gallen anhängig ist. Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen,\nwährend des Zeitraums ihrer Verfahrensleitung für die vom Gesetz zwingend\nvorgeschriebene Löschung der aufgezeichneten Verteidigungsgespräche besorgt zu\nsein. Es wird deshalb auch ihre Aufgabe sein, für eine Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands zu sorgen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}