{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-82_2011-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1769&type=1563347022&cHash=625eb95e84d2ae283f192ebbba62e05f", "Checksum": "9ec90659c74b2645369bdb8c24f9a084"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.04.2011 AK.2011.82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.04.2011 AK.2011.82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.04.2011 AK.2011.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 171 StPO (SR 321.0). 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Anlässlich der im Strafverfahren gegen X.Y. angeordneten Überwachung des\nFernmeldeverkehrs wurden unbestrittenermassen Telefongespräche zwischen ihm und\nseiner Verteidigerin aufgezeichnet, auf eine Daten-CD gebrannt und zu den\nUntersuchungsakten genommen. Gespräche zwischen Mandant und Anwältin\nunterliegen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis nach Art. 171 StPO. Derartige\nInformationen unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, müssen aus den\nStrafverfahrensakten ausgesondert werden und sind sofort zu vernichten (Art. 271 Abs.\n3 StPO; vgl. auch die im Wesentlichen gleich lautende Formulierung in Art. 8 Abs. 3\ndes bis Ende 2010 gültigen BÜPF).\n\n4. Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass sie trotz (mehreren) Anträgen auf\nLöschung der dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen aus den\nTelefonüberwachungen keine entsprechende (anfechtbare) Verfügung erlassen hat.\nHieraus erwächst indes der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein\nRechtsnachteil, da – wie noch weiter zu erläutern ist – auf ihre Beschwerde eingetreten\nwird.\n\n5. Die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO ist gegen Verfahrenshandlungen der\nStaatsanwaltschaft, einschliesslich Unterlassungen, generell zulässig. Die\nVerfahrensbeteiligten (Art. 104, 105 StPO) müssen aber unmittelbar beschwert sein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beschwerdeführerin ist anwaltliche Verteidigerin der beschuldigten Person und\ndamit nicht Partei im Sinn von Art. 104 StPO. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO sind\nandere Verfahrensbeteiligte die durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.\nWerden sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung\nihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).\n\nVom Berufsgeheimnis gemäss Art. 171 StPO sind Anwälte direkt betroffen (Art. 13\nBGFA). Sie sind zur Wahrung des Geheimnisses verpflichtet. Die Verletzung des\nBerufsgeheimnisses ist strafbar (Art. 321 StGB). Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA ist der\nAnwalt selbst im Falle der Einwilligung des Geheimnisherrn sowie der Entbindung\ndurch die zuständige Behörde berechtigt, die Aussage zu verweigern. Anders als die\nAngehörigen anderer Zeugnisverweigerungsberechtigten ist der Anwalt gestützt auf\nArt. 171 Abs. 2 StPO deshalb auch nicht zur Aussage verpflichtet, wenn er von der\nGeheimhaltungspflicht entbunden worden ist (Andreas Donatsch in: Donatsch Andreas/\nHansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, N 52 zu Art. 171).\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass dem anwaltlichen Verteidiger im Zusammenhang\nmit den im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person aufgezeichneten und vom\nAnwaltsgeheimnis umfassten Informationen eigene Rechte zustehen. Insoweit ist der\nAnwalt in seinen Rechten unmittelbar betroffen und kann insbesondere ohne\nMitwirkung der beschuldigten Personen auf dem Beschwerdeweg die Löschung von\naufgezeichneten und dem Berufsgeheimnis unterstehenden Informationen verlangen.\nDaran vermag nichts zu ändern, dass der anwaltliche Verteidiger für die von ihm\nvertretene beschuldigte Person im Hauptverfahren vor Gericht einen gleichartigen\nAntrag stellen könnte (im Sinn von Art. 318 Abs. 2 StPO). Das erwähnte Recht auf\nAnspruch der Löschung von dem Berufsgeheimnis unterstehenden Informationen kann\ngrundsätzlich unabhängig vom beim Gericht hängigen Hauptverfahren geltend\ngemacht werden. Dies hat umso mehr Geltung im vorliegenden Fall, weil bereits im\nVorfahren vor der Staatsanwaltschaft die Löschung beantragt wurde, worüber indes\ndie Staatsanwaltschaft nicht entschied bzw. der Entscheid gemäss Anklageschrift dem\nGericht überlassen wurde. Die Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. Bei der Überwachung anderer Personen (als solche die einer Berufsgruppe mit\nZeugnisverweigerungsrecht gemäss den Art. 170 – 173 StPO angehören) sind\nInformationen, über welche eine in diesen Artikeln genannte Person das Zeugnis\nverweigern könnte, aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten;\nsie dürfen nicht verwendet werden (Art. 271 Abs. 3 StPO).\n\n"}